S A T Z U N G

HEIMAT- UND BÜRGERVEREIN RITTERHUDE e.V.

§ 1

Der Verein hat seinen Sitz in Ritterhude. Er ist im Vereinsregister eingetragen unter dem Namen:

 Heimat- und Bürgerverein Ritterhude e.V.

 § 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zwecke des Vereins sind:

 - die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde -

 Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere

- durch die Unterhaltung und Nutzungsorganisation der Mühle Ritterhude. 

   Näheres regelt ein Nutzungsvertrag mit der Gemeinde Ritterhude.

- durch die Pflege von Kulturgütern

- durch die Förderung des Heimatgedankens

- durch die Förderung von Ausstellungen einschließlich Ankauf von Gegenständen, die mit      

  der Heimatgemeinde Ritterhude in Verbindung gebracht werden.

- durch den Erwerb von Gegenständen mit historischer Bedeutung

- durch Pflege der plattdeutschen Sprache

- durch Pflege und Schutz des Landschaftsbildes

- der Erhaltung heimatlicher Natur- und Kulturdenkmäler

- der Unterstützung und Förderung heimatkundlicher Forschung

- der Vermittlung und Verbreitung heimatkundlichen Wissens

 § 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 § 4

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6

Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 

 § 7

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Der Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand beschlossen und muss dem Mitglied schriftlich begründet werden. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz erfolgter Zahlungsaufforderung mit dem Jahresbeitrag länger als 6 Monate im Rückstand ist, oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Verdiente Mitglieder können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres abgehalten sein. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 § 10

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

a) der Jahresbericht des Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Wahl des Rechnungsprüfers

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e) die Festlegung des Mitgliedbeitrages und die Fälligkeit

f) die Änderung der Satzung

g) die Auflösung des Vereins

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung sind nur zulässig, wenn sie auf einer vorschrifts-mäßig einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und in der Tagesordnung angekündigt wurden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen werden wirksam, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen wurden. Von allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist über die gefassten Beschlüsse ein Protokoll zu führen, das Protokoll der Mitgliederversammlung kann zu Beginn der nächsten Versammlung auf Antrag verlesen werden.

 § 12

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1., 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss.

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 § 13

Der Vorstand richtet Arbeitsgruppen im Sinne der Satzung ein.

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 12). Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Ritterhude, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

Die nachstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichtes Osterholz-Scharmbeck bestimmt ist.

 § 15

Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

§ 16

Übergangsvorschrift: Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

  

Die in der Satzung verwendeten grammatikalischen männlichen Formen beinhalten selbstverständlich alle Geschlechter.

 

 

Ritterhude, im März 2023